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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heinrichs & Krug

Aktueller Hinweis: Frau Krug ist derzeit nicht als Rechtsanwältin tätig. Wir müssen Sie daher leider bitten, sich anderweitig Rechtsbeistand zu suchen. Wir empfehlen z.B. die Anwaltssuche der Berliner Rechtsanwaltskammer.
 

Haben Sie auf den links aufgeführten Gebieten Rechtsberatungsbedarf oder wünschen Sie eine Mediation?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen, Ihre Probleme zu Ihrer Zufriedenheit zu lösen.

  • Wir unterstützen Sie bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder Behörden.
  • Wir vertreten Sie vor Gericht.
  • Wir informieren Sie über Ihre Rechte.
  • Holen Sie rechtzeitig Rat ein.

Haben Sie Fristen versäumt oder sich falsch geäußert, so kann auch der beste Anwalt meistens nichts mehr für Sie tun.

Vielfach kann der frühe Besuch beim Anwalt ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren verhindern.

Dr. Heinrichs Rechtsanwalt und Mediator

Karina Kortüm  Büroorganisation

Gürdeniz Alkan Büromitarbeiter

Öffentliches Dienstrecht

Das öffentliche Dienstrecht ist das Überschneidungsgebiet des Arbeitsrechts mit dem Verwaltungsrecht. Es umfasst die Rechtsverhältnisse der Beamten ebenso wie die arbeitsvertraglichen und tariflichen Angelegenheiten der Angestellten nach dem TV-L und TV-ÖD. Viele Probleme werden hier durch die Gerichte gerklärt. In letzter Zeit sind im Bereich des öffentlichen Dienstes folgende, grundlegende Gerichtsentscheidungen getroffen worden:

Schulrecht

Die Erziehung der Kinder ist das Recht der Eltern. Dies legt Art. 6 des Grundgesetzes fest. Dennoch sind die Eltern nach Art. 7 GG verpflichtet, ihre Kinder in eine staatliche oder staatlich anerkannte private Schule zu schicken. Hier treten manchmal Probleme auf. In welche Schule soll mein Kind gehen? Soll ich eine Schulplatzklage einreichen? Was soll es in der Schule lernen? Wird mein Kind in der Schule gerecht behandelt? Die Verwaltungsgericht haben viele dieser Fragen entschieden:

Familienrecht

Frau Krug ist derzeit nicht als Anwältin tätig.

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Dr. Heinrichs & Krug

Aktuelles zum öffentlichen Dienst - Beamte und Angestellte - mit einem Schwerpunkt auf Berlin

Hauptstadtzulage
Der Berliner Senat zahlt seit November 2020 seinen Angestellten und Beamten eine Hauptstadtzulage in Höhe von 150,- Euro (zum Teil als Firmenticket). Angestellte ab Entgeltgruppe 14 TV-L und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 14 erhalten diese Zulage nicht. Darin liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Derzeit sind dazu mehrere Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Es kann jedem hiervon betroffenen Angestellten und Beamten nur geraten werden, seine Ansprüche ebenfalls gerichtlich geltend zu machen, damit diese nicht verfallen. Eine rechtlich nachvollziehbare Begründung für die vorliegenden Ungleichbehandlung hat das Land Berlin bislang nicht gegeben.

Verbeamtung der Berliner Lehrer / Nachteilsausgleich

Die Berliner Regierung hat vereinbart, die Lehrer in Berlin wieder zu verbeamten. Bislang wurden Lehrer in Berlin nur angestellt. Die Prozesse dazu sind jetzt angelaufen. (Siehe auch die Hinweise der GEW hierzu.)

Verbeamtet werden angestellte Lehrer nur bis zum 52-zigsten Lebensjahr. Ob dies richtig ist und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, ist nicht klar. Die nachträgliche Verbeamtung aller Lehrer in Berlin ist ein Sonderfall. Es wird gerichtlich zu klären sein, ob die von der Senatsverwaltung festgelegte Altersgrenze, nicht  gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Wer über 52 Jahre alt ist und verbeamtet werden möchte, sollte auf die Verbeamtung klagen.

Wer über 52 Jahre alt ist und nicht verbeamtet werden möchte, erhält als Nachteilsausgleich eine Zulage von 300,- Euro brutto pro Monat. Diese Zulage wird in den Entgeltgruppen E 10 bis E 15 gezahlt. Sie ist für jede Entgeltgruppe gleich und es gibt auch keine Staffelung nach Erfahrungsstufen, Erfahrungszeiten wie dies ansonsten im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes üblich ist. Ob die Zahlung einer solchen pauschalen Zulage über alle Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen des TV-L hinweg, mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch verlangt, ungleiches ungleich zu behandeln, vereinbar ist, ist ebenfalls nicht klar.
Ob eine solche Zulage ausreichend ist, um die statusbedingten Unterschiede zwischen verbeamteten Lehrern und angestellten Lehrern auszugleichen, ist auch nicht klar.
Die gesetzlichen Regelungen zur Zahlung des Nachteilsausgleich sind leider unklar. Hierauf hat die GEW zuletzt nochmal hingewiesen. Wer einen Anspruch auf diese Zulage hat und wer nicht, ist gesetzlich nicht ganz klar und wird von der Senatsverwaltung nach Gusto gehandhabt. Letztlich wird man sich auch hier auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen müssen.
Auch hier kann daher nur empfohlen werden, dies gerichtlich klären zu lassen.

Eingruppierung der Servicemitarbeiter der Berliner Gerichte

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 28.02.2018 (Az. 4 AZR 816/16) und erneut mit zwei Entscheidungen vom 09.09.2020 (Az: 4 AZR 196/02 und 4 AZR 195/20) festgestellt, dass die Servicemitarbeiter an den Berliner Gerichten zu niedrig eingruppiert worden sind. In den entschiedenen Fällen wurde die Entgeltgruppe von E 6 auf E9a TV-L angepasst. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Tätigkeit der Justizbeschäftigten in den Serviceeinheiten der Berliner Gerichte in einem Arbeitsvorgang zusamen zu fassen. Da dieser Arbeitsvorgang selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordert, sind die Servicemitarbeiter in die E 9a TV-L eingruppiert.
Das Land Berlin weigert sich jedoch weiterhin, seine Mitarbeiter in den Geschäftsstellen der Gericht tarifgerecht zu bezahlen und setzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht um. Es ist daher dringend anzuraten, die korrekte Vergütung einzuklagen. Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der eindeutigen Rechtssprechung des BAG sehr hoch.
Das Land Berlin und die TdL haben gegen das Urteil des BAG inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesvefassungsgericht eingereicht, weil sie meinen, in ihrer Tarifautonomie verletzt zu sein.
Die Beschwerde wurde inzwischen vom BVerfG abgewiesen (Entscheidung v. 04.10.22., 1 BvR 382/21). Damit ist die Angelegenheit rechtlich endgültig erledigt.
Der vom BAG entwickelte Begriff des sogenannten "großen Arbeitsvorgangs" ist daher bei der Eingruppierung anzuwenden. Dies betrifft nicht nur die Servicekräfte, sondern führt auch dazu, dass im übrigen Eingruppierungsklagen höhere Erfolgsaussichten haben.

Eingruppierung der Ordnungsamtsmitarbeiter in der Parkraumbewirtschaftung im Land Berlin

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 25.10.2018 (Az.: 10 Sa 633/18) der Klage eines Ordnungsamtsmitarbeiters in der Parkraumbewirtschaftung statt gegeben, der seine Entlohnung nach der Entgeltgruppe 5 des TV-L eingeklagt hatte. Derzeit entlohnt das Land Berlin die Mitarbeiter nach der Entgeltgruppe 4. Eine andere Kammer das Landesarbeitsgerichtes hat eine gleichartige Klage eines anderen Ordnungsamtsmitarbeiters dagegen abgewiesen, da dieser nach Auffassung des Gerichtes, nicht ausreichend dargelegt hatte, dass die Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete in die E 5 einzugruppieren sei. Die GdP hat auf diesen Widerspruch hingewiesen. Derzeit laufen daher weitere Verfahren zur Eingruppierung vor dem Berliner Arbeitsgericht.
Mitarbeitern in der Parkraumbewirtschaftung kann nur geraten werden, ihre Eingruppierung in die E 5 einzuklagen um sich so die Möglichkeit zu sichern, rückwirkend in die E 5 eingruppiert zu werden und das entsprechende Entgelt nachgezahlt zu bekommen.
Allgemeine Ordnungsdienstmitarbeiter sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in die     E 9 (E 9a) eingruppiert (Urteil v. 21.02.2012 4 AZR 266/10).

Entfristung wissenschaftlicher Mitarbeiter der Hochschulen

Das Land Berlin hat in § 110 Abs. 6 des neuen Berliner Hochschulgesetzes eine Regelung aufgenommen, nach der die Hochschulen wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Qualifizierungsstellen eine unbefristete Anschlussbeschäftigung anbieten können (so bei Promotionsstellen) oder müssen (so bei Habilitationsstellen). Die Humboldt Universität hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat dagegen geklagt. Die Regelung dürfte jedoch verfassungsgemäß sein, da § 110 keinen Befristungstatbestand regelt, sondern vielmehr eine Regelung zur unbefristeten Anstellung trifft. Eine unzulässig Konkurrenz mit dem Wissenschaftszeitgesetz des Bundes besteht daher nicht.
Wissenschaftliche Mitarbeiter der Berliner Hochschulen auf Qualifizierungsstellen - auch solchen, die über Drittmittel finanziert werden - sollten daher auf jeden Fall eine Anschlusszusage ihrer Universität beantragen und im Zweifel eine unbefristete Anstellung auch gerichtlich einklagen. Eine solche Klage sollte allerspätestens drei Wochen nach dem Ende des befristeten Anstellungsverhältnisses bei Gericht eingegangen sein.

Beamtenbesoldung

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2012 festgestellt hatte, dass die Professorenbesoldung nicht mehr amtsangemessen ist (s. u. Urteil vom 14.02.2012), hat es nunmehr auch die Richterbesoldung im Land Sachens-Anhalt für unzureichend erklärt (Urteil vom 05.05.2015). In diesem Urteil hat das BVerfG nun erstmals Grundsätze aufgestellt, anhand derer die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung geprüft werden kann. Nach diesen Kriterien dürften weitere Gruppen von Beamten und insbesondere die Beamten im Land Berlin Anspruch auf eine höhere Besoldung haben.

Im Hinblick auf die Besoldung der Richter in Brandenburg hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung der Richter in Brandenburg von 2004 bis 2013 amtsangemessen war. Seine Auffassung, dass die Besoldung zu niedrig war, hat das OVG erneut mit Beschlüssen vom 11.10.2017 besätigt (4 B 33.12 und 4 B 34.12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.09.2017 (Az. 2 C 56.16) festgestellt, dass seiner Meinung nach die Besoldung der Richter und Beamten in Berlin eindeutig nicht mehr amtsangemessen war, und die Sache daher zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Auf für Niedersachsen hat das Bundesverwaltungsgericht dies nun festgestellt (Beschluss v. 30.10.2018, 2 C 32.17).

Beamten, die Zweifel an der Angemessenheit Ihrer Besoldung haben, ist daher dringend zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen und gegen ihre Besoldung Widerspruch einzulegen. Um Ausschluss und Verjährungsfristen zu wahren, sollte die Einlegung des Widerspruchs möglichst durch einen Anwalt geschehen. Beamte die eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Lehrer

Die GEW und das Land Berlin haben sich jetzt auf eine Höhergruppierung der Grundschullehrer in Berlin geeinigt. Nachdem Berlin zur Gewinnung von Grunschullehrern neu angestellten Lehrern die Entgeltgruppe E 13 zahlt, ist jetzt auch für die bereits im Dienst des Landes Berlin angestellten Lehrer eine Regelung gefunden worden, dass diese auch ohne zusätzliche Weiterbildungsmaßnahmen höher gruppiert werden können. Die Bildungslaufbahnverordnung für Lehrer wird entsprechend geändert werden.
Im Einzelfall können hier jedoch aufgrund der komplizierten Tarifstruktur und der Höhergruppierungsregelungen Probleme auftreten. Im Zweifel sollte man sich rechtlich beraten lassen.

Derzeit stellt das Land Berlin vermehrt Quereinsteiger als Lehrer ein. Um diese zu gewinnen, wird ihnen zugesagt, eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2, S. 4 TV-L zu berücksichtigen.
In diesem Anerkennungsverfahren kommt es häufig dazu, dass nur ein Teil der förderlichen Berufserfahrung anerkannt wird, weil der Senat eine Art Teilzeitquote bildet und die Arbeitszeit einer vorherigen Tätigkeit auf die Arbeitzeit von Lehrern umrechnet.
Dies ist jedoch nicht zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2014 (6 AZR 571/12) entschieden, dass es bei der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten aus einer Vorbeschäftigung nach § 16 TV-L gleichgültig ist, ob man in Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet hat.
Die Eingruppierungsmitteilungen des Berliner Senats sollte man daher rechtlich prüfen lassen.

In Zeiten knapper Kassen wird vermehrt versucht Lehrern die ihnen bei Klassenfahrten zustehende Reisekostenvergütung vorzuenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass dies rechtswidrig ist. Ein Lehrer kann nicht wirksam auf die ihm aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz zustehende Reisekostenvergütung verzichten (BVerwG v. 23.10.2018, 5 C 9.17). Lehrer sollten daher gegen entsprechende Bescheide, in denen ihnen die volle Erstattung ihrer Reisekosten verweigert wird, rechtlich vorgehen.

Hochschullehrer / Professorenbesoldung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom14.02.2012 festgestellt, dass nach der Reform der Professorenbesoldung, diese nicht mehr amtsangemessen war. Rückwirkend zum 01.01.2013 haben nun alle Länder die Besoldung reformiert. Die erhöhten Grundgehälter oder eine neue eingeführte Mindestleistungszulage werden jedoch gegen gewährte Leistungzulagen und Berufungszulagen großteils aufgerechnet. Dieses Verfahren dürfte rechtswidrig sein, da es dem Sinn und Zweck der Gewährung von Leistungszulagen zuwider läuft, dass die für spezielle, besondere Leistungen gewährten Zulagen nun im Grundgehalt oder einer Mindestleistungszulage verschwinden und alle Professoren insoweit nun gleich behandelt, heißt gleich besoldet werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein vom Deutschen Hochschulverband eingeholtes Gutachten der Professoren Battis und Grigoleit (das Gutachten ist vom DHV veröffentlich worden).

Zudem ist es unzulässig, in einer Vereinbarung mit der Hochschule festgesetzte Bezüge nachträglich einseitig zu kürzen.

Man sollte daher unbedingt gegen entsprechende Überleitungsbescheide oder Mitteilungen über die neue Besoldungshöhe Rechtsmittel einlegen und diese Fragen gerichtlich klären lassen. Auch wenn der DHV jetzt Musterprozesse vorbereitet, muss jeder verbeamtete Hochschullehrer selber rechtlich gegen die fehlerhafte Erhöhung seiner Bezüge vorgehen, um seine Rechte zu wahren.

Urlaubsabgeltung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.01.2013 entschieden, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH auch Beamte einen Anspruch darauf haben, dass Urlaub, der krankheitsbedingt vor dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr genommen werden konnte, finanziell abgegolten werden muss – BVerwG 2 C 10.12. Entsprechende Ansprüche sollten regelmäßig vor Ablauf der Verjährung geltend gemacht werden.
Nach neuerer Rechtsprechung gilt dies auch für den Erbfall. Auch der Erbe hat einen Anspruch darauf die finanzielle Abgeltung für nichtgenommenen Urlaub eines verstorbenen Beamten im Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu erhalten (VG Karlsruhe v. 16.07.2015, 3 K 24/15).

Inzwischen hat sich auch das Bundesarbeitsgericht dem angeschlossen und unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung auch für die Angestellten im öffentlichen Dienst entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vererbt wird (BAG v. 22.09.2015, 9 AZR 170/14).

TV-L / TV-ÖD Erfahrungsstufen

Das Eingruppierungssystem des TV-L und TV-ÖD sieht bei der Einstellung im öffentlichen Dienst vor, dass Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe nur dann vollständig anerkannt werden, wenn sie bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurden (§ 16 TV-L, § 16 TV-ÖD).

Bei einem anderen Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung wird bei der Stufenzuordnung  nur im Umfang von einem Jahr honoriert. Dieses System benachteiligt Arbeitnehmer, die bislang nicht oder zwischenzeitlich nicht im öffentlichen Dienst gearbeitet haben, erheblich, wenn sie in den öffentlichen Dienst wechseln wollen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 05.12.2013 eine entsprechende Regelung in Österreich für unvereinbar mit den Freizügigkeitsregelungen des EU-Rechts gehalten und die Regelung für unwirksam erklärt (C-514/12).

Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf das Tarifsystem des öffentlichen Dienstes haben, da nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen, auch die Regelungen in § 16 TV-L/TV-ÖD mit EU-Recht nicht vereinbar sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar inzwischen entschieden, die entsprechenden Regelung in § 16 TV-L sei europarechtskonform (Urteil v. 23.2.2017, 6 AZR 843/15), hiergegen ist jedoch der EUGH angerufen worden.
Dieser hat inzwischen entschieden, dass die Nichtanerkennung einschlägiger Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes gegen das Europarecht verstößt (vgl. BAG v. 29.04.2021, 6 AZR 232/17).
Werden daher ausländische Bewerber im öffentlichen Dienst neu angestellt, so gelten die tariflichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer einschlägigen beruflichen Vorerfahrungen nicht. Sie müssen daher sofern entsprechende Erfahrungen vorliegen, bei der Einstellung auch einer höheren Stufe als nur der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet werden.

Betroffene sollten ihre Ansprüche möglichst bald anwaltlich geltend machen, um die tariflichen Ausschlußfristen und die Verjährungsfristen zu wahren. Entsprechende Klagen vor den deutschen Arbeitsgerichten laufen bereits.

Beihilfe

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.04.2014 - 5 C 40.13 - entschieden, dass die bisherige Vorgehensweise vieler Beihilfestellen, Beamten, die im Basistarif versichert waren, nur die geringeren Gebührensätze wie sie von den privaten Krankenversicherungen für im Basistarif Versicherte gezahlt werden, zu erstatten, für rechtswidrig erklärt. Auch im Basistarif Versicherte haben danach einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten ärztlicher Behandlungen in Höhe der normalen Gebührensätze für privat Versicherte. Die Basistarifklausel in § 6 Abs. 5 BBhV und entsprechende Klauseln in den Landesbeihilfeverordnungen verstoßen demnach gegen Art. 3 GG.

Mit Urteil vom 05.03.2021 (BVerwG 5 C 14.19) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Fahrten zu einem Krankenhaus anläßlich einer Operation nur dann beihilfefähig sind, wenn sie ärztlich verordnet sind. Alleine das die Fahrten offensichtlich notwendig sind, um zum Krankenhaus zu kommen, reicht nicht aus.

Ruhestand

Nach § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den entsprechenden Regelungen in den Landesbeamtengesetzen der Länder, treten Beamte mit vollendetem 65. Lebensjahr in den Ruhestand (so z.B. § 38 LBG Bln). Das Verwaltungsgericht Frankfurt/M hat jetzt in einem Urteil v. 20.08.2012, (AZ 9 K 4663/11.F) festgestellt, dass diese feste Regelung eines Ruhestandzeitpunktes, altersdiskriminierend ist und wegen Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam ist. Beamte und Beamtinnen, die über das 65. Lebensjahr hinaus im Dienst bleiben möchten, können dies daher nun durchsetzen, im Zweifel mit Hilfe der Gerichte.

Es gibt Überlegungen die Anerkennungsfähigkeit von Vordienstzeiten massiv einzuschränken. Sie sollten daher bereits jetzt die Anerkennung Ihrer Zeiten, in denen Sie vor Eintritt in das Beamtenverhältnis Berufserfahrungen gesammelt haben, beantragen. Je nach der individuellen Konstellation, kann die Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähig, zu einer erheblichen Erhöhung Ihrer Pension führen.


Aktuelles zum Schulrecht in Berlin und Brandenburg

Bevor es an die Schule geht, benötigen Ihre Kinder zunächst mal einen Platz in einer Kita. Inzwischen besteht in Berlin ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte. Dennoch erhalten viele Eltern keinen Kitaplatz, weil die Kapazitäten nicht ausreichen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin verpflichtet ist, Eltern einen Platz in einem Hort oder in einer Kita zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 22.03.2018, Az. 6 S 6.18). Dies können Sie derzeit jedoch nur über ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht erreichen.
In Berlin besteht dieser Anspruch nur bis zur Einschulung. In Brandenburg besteht er auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 2 KitaG Bbg auch während der Grundschulzeit bis zum Ende der sechsten Jahrgangsstufe. Auch in Brandenburg wird von den Gemeinden dieser Anspruch häufig nicht erfüllt. Auch hier hilft nur eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Zuschnitt der Einschulungsbereiche einer Grundschule

Die Einschulungsbereiche von Grundschulen müssen so gelegt werden, dass die Einzugsgrundschule von den Schülern zu Fuß in angemessener Zeit zu erreichen ist. Schulwege von zwei oder sogar drei Kilometern sind dabei eindeutig zu lang (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin v. 27.06.2013, VG 9 L 246.13). Auf die Dauer von Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es nicht an.
Dies gilt auch, sofern zwei Schulen einen gemeinsamen Einschulungsbereich haben. Auch hier muss jede Schule von den Kindern im gemeinsamen Einschulungsbereich auf einem altersangemessenen Schulweg erreicht werden können (so Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin v. 26.09.2018 OVG 3 S 57.18)

Aufnahme von Geschwisterkindern in eine Grundschule

Für das Land Brandenburg hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 09.10.2015 (Az. OVG 3 S 70.15) entschieden, dass Geschwisterkinder nicht generell nach § 106 Abs. 4, Satz 3 Nr. 4 SchulG Bbg an Grundschulen aufgenommen werden dürfen. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob soziale Gründe vorliegen. Wird dies nicht eingehalten, so können sich Schüler, die abgelehnt worden sind, weil vorrangig Geschwisterkinder aufgenommen wurden, in die Schule einklagen.

Wunschgrundschule

Viele Eltern möchten gerne, dass ihr Kind nicht in die vorgesehene Einzugsgebietsgrundschule, sondern in eine andere Grundschule geht. Das Verfahren hierzu ist in Berlin in § 55a des Schulgesetzes geregelt. Bei freien Kapazitäten können Kinder, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine andere Grundschule besuchen. Da es bei diesem Auswahlverfahren immer wieder zu Fehlern kommt, kann nur empfohlen werden, einen Rechtsanwalt einzuschalten, falls man keinen Platz an der Wunschgrundschule erhält.
Im Land Brandenburg gibt es eine sehr viel allgemeinere Regelung, hier müssen Eltern einen "wichtigen Grund" geltend machen, wenn sie ihr Kind auf eine andere Schule als die Einzugsgebietsgrundschule schicken wollen. Was genau ein "wichtiger Grund" ist, regelt das Gesetz jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den "wichtigen Grund" näher bestimmt und sieht einen solchen dann als gegeben an, wenn es als nicht gerechtfertigt erscheint, dass Eltern und Schüler nachteilige Folgen hinnehmen müssen, die sich aus dem Besuch der vorgeschriebenen Schule ergeben (VG Potsdam v. 15.08.2018 12 L 693/18). Auch dies ist immer noch eine sehr schwammige Beschreibung. Hier sollte man im Zweifel einen Anwalt aufsuchen, um klarere Auskunft zu erlangen.

Auch beim Wechsel auf die weiterführende Schule kann man einen Schulwunsch äußern. Sofern dieser nicht erfüllt wird, ist es auch hier möglich, die ablehende Entscheidung mit einer Schulplatzklage rechtlich überprüfen zu lassen.


Scheinanmeldungen

Grundschulen haben festgelegte Einzugsbereiche. Nur die Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dem Einzugsbereich einer Grundschule haben, haben einen Anspruch auf Aufnahme in die Schule. Immer wieder kommt es daher dazu, dass Eltern versuchen, einen Wohnsitz im Einzugsbereich ihrer Wunschgrundschule zu fingieren. Vor allem kurz vor dem Zeitpunkt der Schulanmeldung vorgenommene Umzüge werden daher von den Behörden und Gerichten sorgfältig geprüft. Gibt es berechtigte Zweifel, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt nicht im Einzugsbereich der Grundschule liegt, so werden Schüler dort nicht aufgenommen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, 21.12.2106, 3 L 749.16).
Dies gilt jedoch nur für Grundschulen. Bei weiterführenden Schulen ist es egal, wo man im Land Berlin seinen Wohnsitz hat (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg v. 21.09.2016, OVG 3 S 75.16).


Einschulung in einem anderen Bundesland

Wohnen Sie an der Grenze zwischen Berlin und Brandenburg und möchten Sie, dass Ihr Kind in dem anderen Bundesland zur Schule geht? Grundsätzlich ist dies möglich. Ich kann Sie hierzu gerne beraten.

Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes

Wird den Eltern für ihr Kind eine Schule zugewiesen, auf die sie es nicht schicken möchten, so kann neben dem Widerspruch beim Schulamt im Wege eines Eilverfahrens das Verwaltungsgericht angerufen werden. Eine solches Eilverfahren erhöht die Chancen, einen Platz an der Wunschschule zu bekommen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass, sofern das Verwaltungsgericht herausfindet, dass rechtswidrigerweise Schulplätze besetzt wurden oder rechtswidrigerweise nicht alle Schulplätze vergeben wurden, diese neu aufgefundenen Plätze lediglich an Bewerber vergeben werden, die ein solches Eilverfahren beim Gericht anhängig gemacht haben (01.10.2015, OVG 3 S 55.15).

Grundschule
Rechtswidrig vergebene Schulplätze können sich z. B. dadurch ergeben, dass die Kapazitäten der Schule nicht richtig berechnet wurden, dass Schulplätze an Kinder vergeben wurden, die ihren Lebensmittelpunkt nicht im Einzugsbereich der Grundschule haben, sondern von den Eltern nur zum Schein in einer Wohnung im Einzugsbereich angemeldet wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin v. 25.08.2015 9 L 222.15), oder dadurch, dass Härtefallplätze unzulässigerweise verspätet, nämlich nachdem die schulbehördliche Auswahlentscheidung bereits getroffen worden war, vergeben wurden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin v. 25.08.2015, 9 L 222.15). Auch kommt es vor, dass die Auswahl der Nachrücker fehlerhaft vorgenommen wird.
In Brandenburg wird auch öfters das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Einschulung auf einer Wunschschule zu Unrecht verneint (vgl. VG Potsdam v. 17.08.2018 12 L 707/18)
Gemeinschaftsschule
Für Gemeinschaftsschulen liegen derzeit keine klaren Regelungen vor, wie die Auswahl im Fall einer Übernachfrage zu erfolgen hat. Hier gibt es daher häufig Fehler.
Weiterführende Schule
Beim Wechsel auf die weiterführende Schule können z. B. vorgesehene Auswahlverfahren nicht korrekt durchgeführt worden sein (vgl. OVG Berlin-Bbg v. 26.09.2018 OVG 3 S 72.18, OVG Berlin-Bbg v. 21.09.2018 OVG 3 S 44.18) oder die Aufnahmekriterien sind falsch gebildet worden. Auch können Plätze für Wiederholer fehlerhaft frei gehalten werden.
In Brandenburg sind durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam derzeit die Regelungen für die Auswahl der Schüler bei Wechsel auf die weiterführende Schule in wesentlichen Teilen für rechtswidrig erklärt worden (Beschluss v. 29.08.2018 VG 12 L 698/18). Es ist daher davon auszugehen, dass auch nächstes Schuljahr viele Aufnahmeentscheidungen fehlerhaft sein werden.
Schulen besonderer pädagogischer Prägung (SESB)
Sofern es sich um die Aufnahme in eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung handelt (SESB) gelten Sonderregelungen. Wird gegen diese verstoßen, so sind Ablehnungen ebenfalls rechtswidrig.

Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler

Immer wieder kommt es in der Schule zu Konflikten zwischen Schülern. Sofern erzieherische Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind, kann die Schule Ordnungsmaßnahmen verhängen und im Zweifel auch die Verweisung des Schülers von der Schule anordnen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.05.2014 (VG 3 L 328.14) entschieden, dass ein Schüler, der eine andere Schülerin als Vergeltungsmaßnahme verprügelt und durch die Klasse schleift, eine solche Ordnungsmaßnahme hinnehmen muss.
Auch wenn ein Schüler aufgrund einer Provokation Gewalt anwendet, sind Ordnungsmaßnahmen gegen ihn zulässig (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 18.02.2014, VG 3 K 320.13).
Auch der Ausschluss von der Teilnahme an einer Klassenfahrt kann als Ordnungsmaßnahme bei aggressivem Verhalten eines Schülers verhängt werden (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 14.06.2011, VG 3 L 350.11).

Zeugnisnoten

Die gerichtliche Korrektur von Zeugnissen und Noten ist zwar nicht unmöglich, aber schwierig.
In Eilverfahren kann grundsätzlich keine Änderung von Noten erreicht werden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 28.08.2013, 3 L 527.13). Allenfalls ist ein vorläufige Versetzung oder ein vorläufiger Wechsel auf die Oberstufe oder das Gymnasium möglich, wenn sehr gute Erfolgsaussichten in einem Klageverfahren bestehen.  Dies gilt auch, sofern strittig ist, ob ein Schüler das Probejahr am Gymnasium bestanden hat oder nicht (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 19.09.2014, 3 L 522.14).
In Klageverfahren stellen die Gerichte regelmäßig darauf ab, dass die Schule einen großen eigenständigen Beurteilungsspielraum bei der Vergabe von Noten hat, der verständlicherweise durch den Richter, der am Unterricht ja nicht teilgenommen hat, nur eingeschränkt überprüft werden kann. Eltern und Schüler müssen daher wesentliche Gründe aufzeigen, warum eine Benotung fehlerhaft sein soll, rein formale Mängel reichen nicht (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 19.09.2014, 3 L 522.14).
Sofern schlechte Noten nach Meinung der Schüler auf einem unzureichenden Unterricht beruhen, weil z. B. Unterricht durch die Erkrankung von Lehrern in erheblichem Umfang ausgefallen war und daher keine Möglichkeit bestand, den Prüfungsstoff zu lernen, muss man dies rügen, bevor man die Prüfung ablegt. Nach Ablegung der Prüfung akzeptieren die Gerichte einen solchen Einwand nicht mehr (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 25.08.2015, 3 L 270.15).

Privatschulen

Private Schulen – auch als Schulen in freier Trägerschaft bezeichnet – haben grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Förderung. Dies schon deswegen, damit sie in der Lage sind, das sogenannte »Sonderungsverbot« (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) einzuhalten. Danach ist sicherzustellen, dass in privaten Schulen nicht nur Schüler aufgenommen werden, deren Eltern über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügen.
Privatschulen sind daher verpflichtet, ein nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffeltes Schulgeld zu erheben. Das Mindestschulgeld für einkommensschwache Familien darf derzeit nicht über 100,- Euro im Monat liegen (vgl. VGH BW v. 19.07.2005, Az. 9 S 47/03). Darüber hinaus sind in gewissem Umfang auch Freiplätze anzubieten. In Berlin ist derzeit vorgesehen, dass ein Zehntel der staatlichen Förderung von den Schulen zum vollen oder teilweisen Schulgelderlass für Minderbemittelte zur Verfügung gestellt wird (§ 3 Abs. 1 Ziff. a Zweite Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz von Berlin).
Dass bei der Gründung einer privaten Schule (Schulen in freier Trägerschaft) die staatliche Förderung erst nach einer gewissen Wartefrist einsetzt – in Berlin und Brandenburg jeweils drei Jahre (§ 101 Abs. 4 SchulG Bln, § 124 Abs. 2 BgbSchulG) –, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 für zulässig erklärt (Beschluss v. 09.03.1994, 1 BvR 682/88).
Bei der Bemessung der Zuschüsse an private Schulen hat der Gesetzgeber einen Gestaltungs- und Prognosespielraum. Ein Anspruch privater Schulen auf Zuschüsse in bestimmter Höhe besteht nicht. Auch eine Gleichstellung der Ausstattung privater Schulen mit öffentlichen Schulen kann nicht verlangt werden. Dies hat das Landesverfassungsgericht Brandenburg mit Urteil vom 12.12.2014 (VfG Bbg 31/12) festgestellt.
Beim Wechsel von einer privaten in eine öffentliche Schule kann es Schwierigkeiten geben. Unter Umständen werden in Privatschulen erreichte Abschlüsse nicht voll anerkannt. So verweigerte das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss v. 19.09.2014, VG 3 L 575.14) einem Schüler einer Privatschule den Wechsel in das 3. Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eines staatlichen Gymnasiums und gewährte nur den Wechsel in das 1. Schulhalbjahr der Qualifikationsphase, weil der Schüler einen ausreichenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht nachweisen konnte.

 

Frau Krug ist derzeit nicht als Anwältin tätig.

Wir beraten und vertreten Soziale Trägervereine (e.V.).

Wir beraten und vertreten Personalräte des öffentlichen Dienstes und führen nach individuellem Bedarf Weiterbildungsveranstaltungen nach den Personalvertretungsgesetzen durch.

Informationen gemäß § 5 TMG

  • Dr. Thomas Heinrichs, Rechtsanwalt in Deutschland
  • Mitglied der Berliner Rechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin
  • Umsatzsteuernummer: 31/337/62704
  • Berufsrechtliche Regelungen: http://www.brak.de/seiten/06.php